Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 380 vom 26. August 2020 E. 15.2 im Zusammenhang mit der Verlängerung der stationären Massnahme verwiesen werden: «Aus medizinischer Sicht sind beim Verurteilten verschiedene Störungsbilder vorhanden: Die pädophile Störung, die kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vordergründig dissozialen und narzisstischen Anteilen sowie der Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (siehe oben, E. 10.2).