59 Abs. 4 StGB im Haftprüfungsverfahren nicht abschliessend, sondern im nachträglichen Verfahren vom zuständigen Gericht zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch kann dem erkennenden Sachgericht vorgegriffen werden. 4.3 Das Vorliegen einer schweren psychischen Störung und deren Zusammenhang mit den Taten ist unbestritten. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 380 vom 26. August 2020 E. 15.2 im Zusammenhang mit der Verlängerung der stationären Massnahme verwiesen werden: