4 nären Massnahme verfügen werde, zumal sich die Ausgangslage offensichtlich verändert hat (vgl. E. 4.4. dieses Beschlusses). 4.2 Ist ein Täter psychisch schwer gestört, kann das Gericht eine stationäre therapeutische Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB).