Die Einleitung eines nachträglichen Verfahrens scheint daher nicht ausgeschlossen, zumal die stationäre Massnahme mittlerweile ohnehin abgelaufen ist. Weiter ist das Regionalgericht nicht an den Antrag der BVD gebunden und kann eine stationäre Massnahme anordnen bzw. verlängern, wenn es die Voraussetzungen dafür als erfüllt betrachtet. Zwar verlängerte es die Massnahme in seinem letzten Entscheid nur um zweieinhalb Jahre und nicht wie beantragt um fünf Jahre. Daraus kann aber nicht automatisch abgeleitet werden, es erscheine zweifelhaft, dass das Regionalgericht nun Jahre später eine weitere Verlängerung der statio-