364a StPO keine Stütze. Weiter geht es im Haftprüfungsverfahren nicht um die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Rückversetzung vom offenen in den geschlossenen Vollzug, sondern einzig darum, ob die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB oder eine Verwahrung nach Art. 64 StGB wahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.1 f. [Sicherheitshaft im Verfahren betreffend nachträgliche Änderung der Sanktion]). Dabei kann aus dem Umstand, dass die BVD die stationäre Massnahme aufgehoben haben, nicht per se der Schluss gezogen werden, eine solche komme offensichtlich nicht mehr in Betracht.