364a Abs. 1 Bst. a StPO auf Fälle beschränke, in welchen die betroffene Person im Hinblick auf eine Verwahrung oder eine stationäre Massnahme im geschlossenen Vollzug (Hervorhebung durch die Kammer) «sichergestellt» werden müsse, kann daher nicht gefolgt werden und findet auch in der gesetzlichen Konzeption von Art. 59 StGB oder der Entstehungsgeschichte von Art. 364a StPO keine Stütze.