59 Abs. 3 StGB grössere Beachtung zu. Aber ein Schutzbedürfnis für die Öffentlichkeit, welches den Freiheitsentzug rechtfertigt, ist für die Anordnung einer stationären Massnahme immer vorausgesetzt, unabhängig davon, ob sie geschlossen oder offen erfolgt (vgl. HEER/D.________, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 48 und N. 56a zu Art. 59 StGB). Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach sich die Bestimmung von Art. 364a Abs. 1 Bst.