Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers reicht die Wahrscheinlichkeit einer Anordnung bzw. Verlängerung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, unabhängig davon, ob diese in der Form eines offenen oder geschlossenen Settings vollzogen wird. Entscheidend ist ein kontrollierendes Setting, welches auch im Rahmen des offenen Vollzugs sichergestellt ist. Zwar kommt der Gefährlichkeit einer betroffenen Person im Zusammenhang mit einer gesicherten stationären Massnahme i. S. v. Art. 59 Abs. 3 StGB grössere Beachtung zu.