Was die erste Voraussetzung der ernsthaften Erwartung, dass gegen die betreffende Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird, betrifft, kann nach den Materialien z.B. der Vollzug einer Restfreiheitsstrafe oder der Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme (anstelle einer ambulanten Massnahme) verstanden werden (Botschaft zur Änderung der StPO, BBl 2019 6697, 6765). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers reicht die Wahrscheinlichkeit einer Anordnung bzw. Verlängerung einer stationären Massnahme nach Art.