Das Zwangsmassnahmengericht reichte am 30. März 2023 die Akten KZM 23 325 inkl. Vorakten KZM 18 320, 18 1175 und 18 1328 ein und verzichtete auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die BVD verwiesen in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2023 auf ihren Antrag vom 6. März 2023 und den vorinstanzlichen Entscheid und verzichteten darauf, sich weitergehend zu äussern. Als Beilage reichten sie die Zwischenverfügung vom 23. März 2023 der SID ein. Die Stellungnahme der BVD und der Verzicht auf eine Stellungnahme des Zwangsmassnahmengerichts wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. April 2023 am 4. April 2023 zugestellt.