2 ordnete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin bei. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden abgewiesen. Das Zwangsmassnahmengericht reichte am 30. März 2023 die Akten KZM 23 325 inkl. Vorakten KZM 18 320, 18 1175 und 18 1328 ein und verzichtete auf das Einreichen einer Stellungnahme.