Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 124 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. April 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern, Süd- bahnhofstrasse 14d, Postfach, 3001 Bern v.d Fürsprecher C.________ Vollzugsbehörde Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern, sexuel- ler Nötigung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 15. März 2023 (KZM 23 325) Erwägungen: 1. Mit Urteil der 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Februar 2008 wurde A.________ wegen mehrfach begangener sexueller Handlungen mit Kindern, teilweise in Tateinheit mit sexueller Nötigung und/oder versuchter Verge- waltigung, schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verur- teilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) angeordnet. Der Antritt der Massnahme erfolgte am 28. Juli 2008. Das Bezirksgericht Aarau verurteilte A.________ am 17. Dezember 2008 wegen mehrfacher Schändung und mehrfa- cher sexueller Handlungen mit Kindern zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und schob den Vollzug dieser Strafe zugunsten der laufenden stationären thera- peutischen Massnahme auf. Mit Verfügung der ASMV (heute: Bewährungs- und Vollzugsdienste; nachfolgend: BVD) vom 19. Februar 2009 wurden die beiden sta- tionären Massnahmen in ihrem Vollzug zusammengelegt. Am 14. Dezember 2011 verurteilte das Bezirksgericht Aarau A.________ wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Diese Strafe wurde mit Verfügung der BVD vom 16. Januar 2012 zugunsten des bereits laufen- den Massnahmenvollzugs aufgeschoben. Letztmals mit Beschluss der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) vom 26. August 2020 (BK 19 380) wurde die stationäre thera- peutische Massnahme um weitere fünf Jahre, d.h. bis am 5. März 2023 verlängert. Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 widerriefen die BVD den offenen Vollzug sowie die begleiteten Vollzugslockerungen und ordneten die Rückversetzung von A.________ in den geschlossenen Vollzug sowie seine Verlegung in ein Regional- gefängnis an. Am 10. Februar 2023 hoben die BVD die stationäre Massnahme auf und liessen A.________ mit Verfügung vom 3. März 2023 im Hinblick auf die voll- zugsrechtliche Sicherheitshaft festnehmen. Sowohl gegen die Aufhebung der stati- onären Massnahme als auch gegen den Widerruf des offenen Vollzugs, die Rück- versetzung in den geschlossenen Vollzug und die Verlegung in ein Regionalge- fängnis erhob A.________ je am 23. Februar 2023 Beschwerde bei der Sicher- heitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: SID). Diese Verfahren sind nach wie vor hängig. Am 6. März 2023 stellten die BVD beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: ZMG) Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Gerichtsentscheids im Nachverfahren. Mit Entscheid vom 15. März 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht für die Dauer von drei Mo- naten, d.h. bis am 5. Juni 2023, Sicherheitshaft an. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 23. März 2023 Beschwerde ein (Posteingang bei der Beschwerdekammer: 29. März 2023) und beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen umge- hend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Zudem sei ihm für die Durchführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und es sei ihm Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin beizu- ordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 29. März 2023 2 ordnete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin bei. Das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege sowie der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Ver- handlung wurden abgewiesen. Das Zwangsmassnahmengericht reichte am 30. März 2023 die Akten KZM 23 325 inkl. Vorakten KZM 18 320, 18 1175 und 18 1328 ein und verzichtete auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die BVD verwiesen in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2023 auf ihren Antrag vom 6. März 2023 und den vorinstanzlichen Entscheid und verzichteten darauf, sich weitergehend zu äus- sern. Als Beilage reichten sie die Zwischenverfügung vom 23. März 2023 der SID ein. Die Stellungnahme der BVD und der Verzicht auf eine Stellungnahme des Zwangsmassnahmengerichts wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. April 2023 am 4. April 2023 zugestellt. Am 5. April 2023 verzichtete Rechtsanwältin B.________ auf das Einreichen von Schlussbemerkungen und reichte ihre Kosten- note ein. 2. Gemäss Art. 364a Abs. 2 i.V.m. Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafpro- zessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Si- cherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts durch die betroffene Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Sicher- heitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Gemäss Art. 364a Abs. 1 StPO setzt die Anordnung von Sicherheitshaft voraus, dass ernsthaft zu erwarten ist, dass gegen die verurteilte Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (Bst. a) und sich die verurteilte Person deren Vollzug entzieht (Bst. b Ziff. 1) oder erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht (Bst. b Ziff. 2). Die Bestimmungen von Art. 364a und Art. 364b StPO traten am 1. März 2021 in Kraft und entsprechen der früheren bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Anordnung von Sicherheitshaft während der Dauer des gerichtlichen Nachverfahrens von Art. 363 ff. StPO auch ohne gesetzliche Grundlage in analoger Anwendung von Art. 221 und Art. 229 ff. StPO zulässig ist (statt vieler: BGE 146 I 115 E. 2.3 ff. mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2022 vom 4. August 2022 E. 3.4). Der Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 ist zu entnehmen, dass vorab die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifiziert und entsprechend Haftgründe analog zu Art. 221 Abs. 1 Bst. a und c StPO (Fluchtgefahr resp. Wiederholungsgefahr) geschaffen werden sollten (BBl 2019 S. 6717 f und 6765). Die bisherige einschlägige bundesgerichtliche Recht- sprechung kann mithin auch zur Auslegung der neuen Bestimmung zu den Haft- voraussetzungen hilfsweise beigezogen werden. 3 4. 4.1 Was die erste Voraussetzung der ernsthaften Erwartung, dass gegen die betref- fende Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird, betrifft, kann nach den Materialien z.B. der Vollzug einer Restfreiheitsstrafe oder der Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme (anstelle einer ambulan- ten Massnahme) verstanden werden (Botschaft zur Änderung der StPO, BBl 2019 6697, 6765). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers reicht die Wahr- scheinlichkeit einer Anordnung bzw. Verlängerung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, unabhängig davon, ob diese in der Form eines offenen oder geschlossenen Settings vollzogen wird. Entscheidend ist ein kontrollierendes Set- ting, welches auch im Rahmen des offenen Vollzugs sichergestellt ist. Zwar kommt der Gefährlichkeit einer betroffenen Person im Zusammenhang mit einer gesicher- ten stationären Massnahme i. S. v. Art. 59 Abs. 3 StGB grössere Beachtung zu. Aber ein Schutzbedürfnis für die Öffentlichkeit, welches den Freiheitsentzug recht- fertigt, ist für die Anordnung einer stationären Massnahme immer vorausgesetzt, unabhängig davon, ob sie geschlossen oder offen erfolgt (vgl. HEER/D.________, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 48 und N. 56a zu Art. 59 StGB). Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach sich die Bestimmung von Art. 364a Abs. 1 Bst. a StPO auf Fälle beschränke, in welchen die betroffene Per- son im Hinblick auf eine Verwahrung oder eine stationäre Massnahme im ge- schlossenen Vollzug (Hervorhebung durch die Kammer) «sichergestellt» werden müsse, kann daher nicht gefolgt werden und findet auch in der gesetzlichen Kon- zeption von Art. 59 StGB oder der Entstehungsgeschichte von Art. 364a StPO kei- ne Stütze. Weiter geht es im Haftprüfungsverfahren nicht um die Beurteilung der Rechtmäs- sigkeit der Rückversetzung vom offenen in den geschlossenen Vollzug, sondern einzig darum, ob die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB oder eine Verwahrung nach Art. 64 StGB wahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.1 f. [Sicherheitshaft im Verfahren betreffend nachträgliche Änderung der Sanktion]). Dabei kann aus dem Umstand, dass die BVD die stationäre Massnahme aufgehoben haben, nicht per se der Schluss gezo- gen werden, eine solche komme offensichtlich nicht mehr in Betracht. Die SID hat mittlerweile in ihrer Zwischenverfügung vom 23. März 2023 den Antrag des Be- schwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass einer vor- sorglichen Massnahme im Zusammenhang mit der Aufhebung der stationären Massnahme bzw. Rückversetzung in den geschlossenen Vollzug unter Widerruf des gewährten offenen Vollzugs und temporärer Verlegung in ein Regionalgefäng- nis abgewiesen. Die Einleitung eines nachträglichen Verfahrens scheint daher nicht ausgeschlossen, zumal die stationäre Massnahme mittlerweile ohnehin abgelaufen ist. Weiter ist das Regionalgericht nicht an den Antrag der BVD gebunden und kann eine stationäre Massnahme anordnen bzw. verlängern, wenn es die Voraussetzun- gen dafür als erfüllt betrachtet. Zwar verlängerte es die Massnahme in seinem letz- ten Entscheid nur um zweieinhalb Jahre und nicht wie beantragt um fünf Jahre. Daraus kann aber nicht automatisch abgeleitet werden, es erscheine zweifelhaft, dass das Regionalgericht nun Jahre später eine weitere Verlängerung der statio- 4 nären Massnahme verfügen werde, zumal sich die Ausgangslage offensichtlich verändert hat (vgl. E. 4.4. dieses Beschlusses). 4.2 Ist ein Täter psychisch schwer gestört, kann das Gericht eine stationäre therapeuti- sche Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen be- gangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Nach Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit einer stationären therapeutischen Mass- nahme verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Voll- zugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. Erweist sich die Massnahme namentlich im Hinblick auf den psychi- schen Zustand des Betroffenen und dessen Rückfallgefährlichkeit nach wie vor als notwendig und geeignet, kann sie mit anderen Worten um jeweils maximal fünf Jahre verlängert werden (BGE 135 IV 139 E. 2.1). Die Massnahmenverlängerung erfordert u.a., dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben sind, dem Täter pro- spektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1). Gleich wie bei der Frage des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts sind auch die Voraussetzungen für eine Verlängerung der stationären therapeutischen Mass- nahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB im Haftprüfungsverfahren nicht abschliessend, sondern im nachträglichen Verfahren vom zuständigen Gericht zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch kann dem erkennenden Sachgericht vorgegriffen werden. 4.3 Das Vorliegen einer schweren psychischen Störung und deren Zusammenhang mit den Taten ist unbestritten. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die Aus- führungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 380 vom 26. August 2020 E. 15.2 im Zusammenhang mit der Verlängerung der stationären Massnahme verwiesen werden: «Aus medizinischer Sicht sind beim Verurteilten verschiedene Störungsbilder vorhanden: Die pädophile Störung, die kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorder- gründig dissozialen und narzisstischen Anteilen sowie der Status nach posttraumatischer Belastungs- störung (siehe oben, E. 10.2). Allein die Persönlichkeitsstörung ist aus gutachterlicher Sicht als schwer und chronifiziert zu bezeichnen, auch wenn sich die entsprechenden Auffälligkeiten im jünge- ren Vollzugsverlauf weniger zeigen. […] Der Zusammenhang zwischen dem Gesamtstörungsbild und den Delikten ist als intensiv zu bezeichnen. Damit ist auch im rechtlichen Sinn von einer nach wie vor bestehenden schweren psychischen Störung, wie sie Art. 59 StGB verlangt, auszugehen.» Es gibt keine Hinweise und wird auch nicht geltend gemacht, dass sich daran etwas geän- dert hat. 4.4 Weiter geht aus dem soeben zitierten Beschluss der Beschwerdekammer hinsicht- lich Therapieverlauf und Legalprognose (E. 19.3) Folgendes hervor: «[…] In den ers- 5 ten rund siebeineinhalb Jahren war der Verurteilte therapeutisch jedoch kaum zu erreichen und erziel- te entsprechend keine nennenswerten Fortschritte. Diese Stagnation ist zu einem grossen Teil durch die von ihm an den Tag gelegte Verweigerungshaltung verursacht; von ihm also in hohem Masse mit- verschuldet (vgl. oben, E. 12). Seine Einstellung begann sich erst langsam zu ändern. Inzwischen sind durchaus positive Veränderungen feststellbar. Diese gehen jedoch, wie bereits dargestellt, nicht derart weit, dass seine Legalprognose schon als genügend gut beurteilt werden könnte. Der bisherige Massnahmenverlauf zeigt eindrücklich auf, dass von einer langandauernden Therapiebedürftigkeit auszugehen ist. Derzeit geht vom Verurteilten nach wie vor eine gewisse Gefahr weiteren sexuellen Missbrauchs von Kindern aus. Es handelt sich dabei (noch) nicht um ein blosses Restrisiko, sondern mittel- bis langfristig betrachtet um ein durchschnittliches Risiko. Mit der sexuellen Entwicklung und In- tegrität von Kindern sind äusserst hochwertige Rechtsgüter betroffen. Dem Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit kommt ein entsprechend hoher Stellenwert zu. Die Abwägung zwischen diesen Interes- sen und dem Recht auf persönliche Freiheit des Verurteilten fällt im Ergebnis zu seinen Ungunsten aus. Es ist dem Verurteilten zum jetzigen Zeitpunkt deshalb zuzumuten, in der stationären therapeuti- schen Massnahme zu verbleiben.» 4.5 Der Beschwerdeführer blieb in der Folge noch gut ein Jahr in der Forensisch- Psychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Pöschwies (nachfolgend: JVA), in welcher er sich damit insgesamt während knapp fünf Jahren befunden hatte, und wechselte am 20. Oktober 2021 ins Massnahmenzentrum Bitzi (nachfolgend: MZB). Aus dem Bericht über den Behandlungsverlauf vom 20. Mai 2022 des MZB geht hervor, dass es den Auftrag hatte, die in der JVA Pöschwies erreichten thera- peutischen Inhalte im offenen Massnahmenvollzug weiter zu erproben. Damit die Massnahme weiterhin als geeignet und zweckmässig bezeichnet werden konnte, sollten dem Beschwerdeführer weiterführende Vollzugslockerungen gewährt wer- den, dies insbesondere bezogen auf die noch verbleibende Verlängerung der stati- onären Massnahme bis im März 2023. Dem Beschwerdeführer wurden damit die im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 380 vom 26. August 2020 E. 17.5 erwähnten nötigen Vollzugslockerungen gewährt bzw. auch weiterhin in Aussicht gestellt. Zudem bestreitet er nicht, dass er sich grundsätzlich positiv zu ei- ner solchen Versetzung geäussert hatte, nachdem er einen persönlichen Besichti- gungstag im MZB absolvieren konnte. 4.6 Aus dem Bericht des MZB vom 20. Mai 2022 geht zusammengefasst hervor, dass es dem Beschwerdeführer nach bisher sieben Monaten in keiner Weise gelungen sei, an seinen positiven Therapieprozess anzuknüpfen. Auf therapeutisch inhaltli- cher Ebene zeige er sich zwanghaft ablehnend, motivationslos und desinteressiert. Es gelinge ihm nicht, bisher erarbeitetes deliktspräventives Wissen und Können zu präsentieren respektive anzuwenden. Was er inhaltlich von sich gebe, sei leeres und oberflächliches Geplauder, ohne irgendwelchen risikopräventiven Bezug. Er sei weder im milieutherapeutischen noch im psychotherapeutischen Setting bereit, sich auf die Thematik seiner risikopräventiven Arbeit einzulassen. Ohne eine aktive therapeutische Auseinandersetzung des Beschwerdeführers sähen sie sich nicht im Stande, erweiterte Vollzugsöffnungen zu gewähren. Der bisherige Verlauf werde als ausserordentlich ernüchternd beurteilt und ihre bisherigen Bemühungen als aussichtslos. Es sei aus forensisch-therapeutischer Sicht nicht zu erwarten, dass innert nützlicher Frist, das heisse vor Ablauf der Massnahme am 5. März 2023, aus 6 dem MZB ein erfolgreicher Therapieverlauf gemeldet werden könne. Auch in sei- nem Bericht vom 16. November 2022 hielt das MZB an dieser Einschätzung fest. Mit Blick auf diese neuen Entwicklungen scheinen nach vorläufiger Beurteilung kei- ne Hinweise dafür zu bestehen, dass sich die Legalprognose gegenüber dem Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 380 vom 26. August 2020 massgeblich verändert haben könnte und es zu weiteren Therapiefortschritten ge- kommen ist. Vielmehr bestehen Anzeichen, dass – wie in den ersten siebeneinhalb Jahren – eine mangelnde Kooperations- und Therapiebereitschaft vorliegt, welche nicht einseitig den Vollzugsbehörden oder Therapeuten angelastet werden kann. Aus dem Bericht Abteilung Forensik geht weiter hervor, dass sich seitens MZB in Kenntnis der Akten und gestützt auf die eigenen Beobachtungen die Frage stellt, ob der Beschwerdeführer fähig sei, einer differenzierten, deliktsorientierten Thera- pie in ausreichendem Mass zu folgen oder ob im Therapiesetting in der JVA mit ei- ner engen Begleitung durch einen Einzeltherapeuten ein Maximum erreicht worden sei, was im Fall des Beschwerdeführers von einer forensischen Therapie erwartet werden könne; das heisse, eine Anpassungsleistung an die Erwartungen des the- rapeutischen Umfelds, die aber nicht in ein neues Setting übertragen werden kön- ne. Dass dem Beschwerdeführer kein Bewährungsversagen vorgeworfen wird, än- dert nichts an der mutmasslichen Legalprognose. Ein Bewährungsversagen wird zur Weiterführung der Massnahme auch nicht vorausgesetzt. Selbst wenn die the- rapeutische Stagnation im MZB auch im Zusammenhang mit der Beendigung der Zusammenarbeit mit dem vormaligen Therapeuten steht und allenfalls nur vorüber- gehend ist, begründet diese Ausgangslage konkrete Hinweise dafür, dass eine be- dingte Entlassung in den nächsten Monaten unwahrscheinlich ist, auch wenn die Berichte in der JVA noch günstiger ausgefallen sind. Das im Bericht des MZB be- schriebene Szenario scheint zudem nicht völlig unerwartet, sondern passt zu den Ausführungen von Dr. med. D.________ in seinem Gutachten vom 6. Mai 2020 (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 380 E. 16.3). Es ist je- denfalls nicht davon auszugehen, dass die Einschätzungen des MZB offensichtlich unhaltbar, einseitig sind oder dem bisherigen Vollzugsverlauf widersprechen. Es besteht daher die ernsthafte Erwartung, dass zumindest die stationäre Massnahme weiterzuführen ist. Dabei spielt es, wie erwähnt, keine Rolle, ob diese in einem of- fenen oder geschlossenen Setting erfolgt. Mit Blick auf die neusten Entwicklungen und die Einschätzungen des MZB erscheint auch die Annahme von Untherapier- barkeit nicht ausgeschlossen. Da Anlassdelikte vorliegen, ist auch eine Verwah- rung ernsthaft zu prüfen. Dabei ist nicht nur der einjährige Aufenthalt im MZB zu berücksichtigen, sondern auch der Umstand, dass bereits für die ersten siebenein- halb Jahre des Vollzugs ein praktisch fehlendes Ansprechen auf therapeutische In- terventionen festgestellt werden musste (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 19 380 vom 26. August 2020, E. 12.2). Zurzeit bestehen Anzeichen, dass die in der JVA erzielten Therapiefortschritte nicht nachhaltig sind. Es wird die Aufgabe des Sachgerichts sein, eine abschliessende Würdigung vorzunehmen. Die erste Voraussetzung der ernsthaften Erwartung, dass gegen den Beschwerde- führer der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird, ist jeden- falls erfüllt. Zu prüfen bleibt das Vorliegen von Wiederholungsgefahr. 7 5. 5.1 Bei Sicherheitshaft während nachträglicher richterlicher Massnahmenverfahren reicht grundsätzlich der (im Sanktionspunkt nochmals hängige) Gegenstand der bereits erfolgten Verurteilung als Vordelinquenz im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.3; nicht amtl. publ. E. 3.5.1 von BGE 139 IV 175). Ausschlaggebend ist damit die Frage der potentiellen Gefährlichkeit der im Nachverfahren strafprozessual inhaftierten oder zu inhaftierenden Person (vgl. BGE 137 IV 13 E. 3 f.; 137 IV 333 E. 2.3.3; E. 3.5.2 von BGE 139 IV 175; Ur- teil des Bundesgerichts 1B_41/2019 vom 19. Februar 2019 E. 2.4; je mit Hinwei- sen). Es ist aufgrund einer Rückfallprognose zu prüfen, ob weitere sicherheitsrele- vante Verbrechen oder schwere Vergehen ernsthaft zu erwarten sind. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die dro- hende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere An- forderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzu- halten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur An- nahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundes- gerichts 1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 4.2). 5.2 Prof. Dr. med. D.________ führte in seinem Gutachten vom 6. Mai 2020 aus, dass aufgrund der Vorlaufzeit mit Beziehungsaufnahme zu potentiellen Opfern bei der- zeit fehlender Kenntnis potentieller Beziehungen von einem geringen kurzfristigen, d.h. sich auf Wochen bzw. wenige Monate beziehendes Rückfallrisiko beim Be- schwerdeführer ausgegangen werden könne. Mittel- bis langfristig, d.h. im Verlauf eines bzw. mehrerer Jahre sei jedoch aufgrund der beschriebenen persönlichkeit- simmanenten Defizite und der bestehenden sexuellen Präferenzstörung von einer ungünstigen Legalprognose hinsichtlich erneuter sexueller Handlungen mit Kindern auszugehen, wenn die therapeutischen Interventionen beim Beschwerdeführer nicht weitergeführt würden und es zu Überforderungssituationen komme (S. 137). Es liegt damit ein erhöhtes Risiko für einschlägige, erhebliche sicherheitsrelevante Delinquenz (Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern) vor, zumal diese Ausführun- gen im Gutachten wie auch diejenigen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 380 vom 26. August 2020 mangels wesentlicher Änderungen weiterhin Bestand haben dürften. Eine durchschnittliche bzw. moderate Rückfallgefahr kann grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose begründen. Entgegen den Vor- bringen des Beschwerdeführers ist keine hohe Rückfallgefahr oder besondere Ge- fährlichkeit erforderlich. Zudem ist für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr die Rückfallprognose in Freiheit entscheidend und nicht diejenige im Rahmen einer stationären Massnahme in Form eines offenen Vollzugs. Der Umstand, dass die Rückfallgefahr kurzfristig gesehen gering ist, ändert an der Wiederholungsgefahr nichts, zumal auch nicht damit gerechnet werden kann, ein selbständiger nachträg- 8 licher Entscheid werde in den nächsten Wochen oder innert weniger Monate erge- hen. 6. 6.1 Die Haft muss verhältnismässig sein. Es kann analog auf Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO verwiesen werden. Demnach sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeur- teilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen. Falls eine Verurteilung zu einem stationären Mass- nahmenvollzug droht, ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismäs- sig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte, als die bisherige strafprozessuale Haft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2017 vom 24. Augst 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.2 Die Anordnung der Sicherheitshaft im Hinblick auf das nachträgliche gerichtliche Verfahren bis am 5. Juni 2023, d.h. für drei Monate, erweist sich angesichts des- sen, dass derzeit nach summarischer Prüfung von einer genügend erheblichen Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion ausgegan- gen wird, zu deren Sicherung die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft dient und deren gesamter Vollzug voraussichtlich deutlich länger dauern wird als die bisherige Haft, als verhältnismässig. Es ist ernsthaft zu erwarten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor auf ein sicherndes Setting im Rahmen einer freiheitsentziehenden Sanktion bzw. Massnahme angewiesen ist. So wurde auch im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 380 vom 26. August 2020 festgehalten, dass eine Weiter- führung des engmaschigen, kontrollierten Settings der stationären Behandlung un- erlässlich sei, um eine Überforderung des Verurteilten aufgrund zu rascher Locke- rungen zu verhindern. Eine ambulante Behandlung sei mit anderen Worten nicht ausreichend (E. 18.4). Mit Blick auf den bisherigen Vollzugsverlauf scheint es nicht so, dass sich das geändert hat. Es kann aufgrund der vorliegenden Akten daher nicht genügend klar davon ausgegangen werden, eine ambulante Massnahme sei geeignet, die Wiederholungsgefahr hinreichend zu bannen. Es müsste diesfalls auch sichergestellt sein, dass der Beschwerdeführer offen und transparent kom- muniziert, was bisher nicht der Fall gewesen zu sein scheint. 6.3 Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Ausgestaltung der Sicherheitshaft den BVD übertragen wurde. Es darf davon ausgegangen werden, dass das Haftregime den Bedürfnissen des Beschwerdeführers angepasst wird. Die Beschwerdekammer ist zudem einzig dafür zuständig, die Voraussetzungen für die Sicherheitshaft zu überprüfen und kann sich nicht zur Verhältnismässigkeit der Rückversetzung und der Verlegung ins Regionalgefängnis äussern. Ob der Widerruf des offenen Voll- 9 zugs bzw. die Aufhebung der Massnahme rechtens waren, ist von der SID zu beur- teilen. Die angeordnete Sicherheitshaft erweist sich mit Blick auf die Rückfallgefahr und die Wahrscheinlichkeit einer Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion bzw. Massnahme als geeignet, erforderlich und zumutbar. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird gemäss der als angemessen erachteten Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 5. April 2023 auf CHF 1'681.20 (inkl. Auslagen und MWST) be- stimmt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdever- fahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 1'681.20 zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Eine Nach- zahlungspflicht an Rechtsanwältin B.________ entfällt, weil diese in ihrer Kosten- note einzig das amtliche Honorar geltend gemacht hat. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Verurteilten/Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren wird wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.50 200.00 CHF 1’500.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 61.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’561.00 CHF 120.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’681.20 Der Verurteilte/Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdever- fahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 1'681.20 zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Eine Nachzah- lungspflicht an Rechtsanwältin B.________ entfällt. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern, v.d. C.________ (per Einschreiben) Bern, 6. April 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi 11 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12