Der mit der Erfassung des DNA-Profils sowie der erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers verbundene Grundrechtseingriff ist verhältnismässig, um solche Delikte aufzuklären. Entsprechend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig. 5. Die angefochtene Verfügung erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Schluss des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.