Es kommt hinzu, dass gemäss dem Opfer mit F.________ und der Nachbarin des Beschwerdeführers zwei weitere Mädchen ebenfalls von Grenzverletzungen durch den Beschwerdeführer berichtet haben sollen. Nach dem Gesagten bestehen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer weitere Sexualdelikte, möglicherweise gegen Minderjährige und in Verbindung mit der Abgaben von Drogen, begangen haben könnte. Der mit der Erfassung des DNA-Profils sowie der erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers verbundene Grundrechtseingriff ist verhältnismässig, um solche Delikte aufzuklären.