Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei der sexuellen Integrität von Kindern sowie deren sexuellen Selbstbestimmung handelt es sich grundsätzlich um eines der höchsten Rechtsgüter überhaupt. Die zeitlich vorgelagerte Abgabe von Drogen an das minderjährige Opfer erschwert das vorgeworfene Tatverschulden. Es handelt sich vorliegend bei sexuellen Handlungen mit Kind und Schändung mithin um Delikte von gewisser Schwere, auch wenn man die konkreten Umstände berücksichtigt.