Diese haben zudem von einer gewissen Schwere zu sein. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das allein die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus (BGE 145 IV 263 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_508/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.6; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdrohung an. Vielmehr sind das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen.