Beim Beschwerdeführer liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass dieser in vergangene bzw. künftige Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weitere sich bietende Gelegenheiten für sexuelle Übergriffe und Abgaben von Drogen – insbesondere an Minderjährige – ausnutzen könnte. Der Grund zu dieser Annahme ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass E.________ offenbar von einer Nachbarin des Beschwerdeführers kontaktiert wurde, die ihr erzählte, dass der Beschwerdeführer sie bereits gegen ihren Willen berührt habe.