Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Abnahme eines DNA-Profils für die Aufklärung der Anlasstat ungeeignet ist, da weder E.________ medizinisch untersucht wurde noch Spuren vom Tatort vorliegen, die mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers abgeglichen werden könnten. Allerdings dient die im vorliegenden Fall angeordnete Abnahme eines DNA-Profils und erkennungsdienstliche Erfassung zur Aufklärung vergangener bzw. zukünftiger gleichartiger Delikte. Beim Beschwerdeführer liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass dieser in vergangene bzw. künftige Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte.