3.2 Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass die Abnahme eines DNA-Profils und die erkennungsdienstliche Erfassung zur Aufklärung der Anlasstat nicht tauglich seien. Im vorliegenden Fall bestünden für gleichartige vergangene oder zukünftige Delikte keinerlei erhebliche und konkrete Anhaltspunkte. Unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung sei davon auszugehen, dass er bisher keine massgebliche Straftat begangen habe. 2 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor was folgt: