BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angeordnete DNA-Profil-Erstellung sowie erkennungsdienstliche Erfassung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung wird wie folgt begründet: