Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit dem Antrag, die Beschlagnahmeverfügung (recte: die Verfügung) der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2023 sei aufzuheben. Mit Verfügung vom 28. März 2023 erteilte die Verfahrensleitung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 20. April 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.