Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 123 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. September 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse / erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kind, Schändung, Widerhandlung gegen das BetmG etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 8. März 2023 (EO 23 1829) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Untersuchungsverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) wegen sexueller Handlungen mit Kind, Schändung, Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Am 8. März 2023 verfügte die Staats- anwaltschaft, vom Beschwerdeführer sei ein DNA-Profil zu erstellen und er sei er- kennungsdienstlich zu erfassen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwer- dekammer) mit dem Antrag, die Beschlagnahmeverfügung (recte: die Verfügung) der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2023 sei aufzuheben. Mit Verfügung vom 28. März 2023 erteilte die Verfahrensleitung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 20. April 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Anordnung ei- nes zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angeordnete DNA-Profil-Erstellung sowie erkennungsdienstliche Erfassung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung wird wie folgt begründet: Vorliegend wird der Beschuldigte dringend verdächtigt, sich u.a. der sexuellen Handlungen mit einem Kind und der Schändung strafbar gemacht zu haben. Hierbei handelt es sich um schwere Delikte, welche die Erstellung eines DNA-Profils rechtfertigen. Aufgrund der Sachlage bzw. des Tatvorwurfes besteht beim Beschuldigten zudem die Wahrscheinlichkeit, dass er bereits früher gleichartige Delikte begangen hat oder er sich zukünftig weiterer solcher Straftaten schuldig machen könnte. Die DNA- Probeabnahme und Profilerstellung dient aus diesen Gründen dazu, gegenwärtig zu untersuchende bereits begangene und/oder allfällige zukünftige durch den Beschuldigten begangene Straftaten auf- klären zu können sowie offene Tatortspuren anderer Sexualdelikte abgleichen zu können. 3.2 Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass die Ab- nahme eines DNA-Profils und die erkennungsdienstliche Erfassung zur Aufklärung der Anlasstat nicht tauglich seien. Im vorliegenden Fall bestünden für gleichartige vergangene oder zukünftige Delikte keinerlei erhebliche und konkrete Anhaltspunk- te. Unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung sei davon auszugehen, dass er bisher keine massgebliche Straftat begangen habe. 2 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor was folgt: Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Abnahme eines DNA-Profils für die Auf- klärung der Anlasstat ungeeignet ist, da weder E.________ medizinisch untersucht wurde noch Spu- ren vom Tatort vorliegen, die mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers abgeglichen werden könn- ten. Allerdings dient die im vorliegenden Fall angeordnete Abnahme eines DNA-Profils und erken- nungsdienstliche Erfassung zur Aufklärung vergangener bzw. zukünftiger gleichartiger Delikte. Beim Beschwerdeführer liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass dieser in vergangene bzw. künftige Ver- brechen oder Vergehen verwickelt sein könnte. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weitere sich bietende Gelegenheiten für sexuelle Übergriffe und Abgaben von Drogen – insbesondere an Minderjährige – ausnutzen könnte. Der Grund zu dieser Annahme ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass E.________ offenbar von einer Nachbarin des Beschwerdeführers kontaktiert wurde, die ihr erzählte, dass der Beschwerdeführer sie bereits gegen ihren Willen berührt habe. Andererseits soll auch F.________, eine Kollegin von E.________, durch den Beschwerdeführer bedrängt worden sein (vgl. Rapport Videoeinvernahme E.________ vom 1. März 2023, ab 11:42). Und letztlich soll der Beschwerdeführer E.________ bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine halbe Pille Ecstasy gegeben haben, woraufhin er mit ihr habe schlafen wollen. Wenn der Beschwerdeführer nicht nüchtern gewe- sen sei, habe er immer mehr von ihr gewollt (vgl. Rapport Videoeinvernahme E.________ vom 1. März 2023, ab 12:04). Auffallend ist weiter die Dreistigkeit der Anlasstat, sofern sie sich so abge- spielt hat, wie E.________ sie schilderte. Demnach hat der Beschwerdeführer ihren alkoholisierten und intoxikierten Zustand schamlos ausgenutzt. Die Unverfrorenheit des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass es gemäss den Aussagen von E.________ zu ähnlichen Vorfällen gekommen ist, le- gen nahe, dass der Beschwerdeführer weitere Delikte gegen die sexuelle Integrität Minderjähriger und das Betäubungsmittelgesetz begehen könnte. Aus diesen Gründen es erhöht wahrscheinlich, dass es in Zukunft erneut zu vergleichbaren Vorfällen kommen könnte oder in der Vergangenheit bereits zu solchen gekommen ist. 4. 4.1 Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldig- ten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich zur Aufklärung be- reits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte. Wie aus Art. 259 StPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz klarer her- vorgeht, soll die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täterinnen und Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Ver- dächtigung unschuldiger Personen verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und Profilerstellung (zum Ganzen: BGE 147 I 372 E. 2.1; 145 IV 263 E. 3.3; je mit Hinweisen). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatver- dacht die routinemässige Entnahme und Analyse von DNA-Proben (BGE 147 I 372 E. 2.1; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen). Das zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, bei der 3 Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genom- men werden; dies jedoch mit dem Unterschied, dass die erkennungsdienstliche Er- fassung auch für Übertretungen angeordnet werden kann. Art. 260 Abs. 1 StPO er- laubt indessen ebensowenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO eine routinemässige erken- nungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Probenahme sowie die Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 StPO können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 147 I 372 E. 2.2 ff.; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen). Ein- schränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straf- tat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Dient die DNA-Analyse nicht der Aufklärung bereits begangener, sondern der Auf- klärung und Verhütung künftiger Straftaten, müssen vor dem Hintergrund des Ver- hältnismässigkeitsgebots erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr derartiger künftiger Straftaten bestehen. Diese haben zudem von einer gewissen Schwere zu sein. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprü- fung auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das allein die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus (BGE 145 IV 263 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_508/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.6; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdrohung an. Vielmehr sind das betroffene Rechtsgut und der konkre- te Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive Erstellung eines DNA-Profils erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht ist. Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen (Urteile des Bundesge- richts 1B_210/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.1; 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3 mit Hinweisen). 4.2 Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei der sexuellen Integrität von Kindern sowie deren sexuellen Selbstbestimmung handelt es sich grundsätzlich um eines der höchsten Rechtsgüter überhaupt. Die zeitlich vorgelagerte Abgabe von Drogen an das minderjährige Opfer erschwert das vorgeworfene Tatverschulden. Es handelt sich vorliegend bei sexuellen Handlungen mit Kind und Schändung mithin um De- likte von gewisser Schwere, auch wenn man die konkreten Umstände berücksich- tigt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat alsdann erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dargelegt, dass der Beschwerdeführer weitere ähnliche Delikte begangen hat oder noch begehen könnte. Diese Anhaltspunkte sind zunächst darin zu erblicken, dass das Opfer einen weiteren Vorfall nennt, bei welchem der Beschwerdeführer ihm 4 zuerst Drogen abgab und danach sexuelle Avancen machte. In Anbetracht dessen, dass sich im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ein ähnliches Muster ergibt, besteht zumindest die Möglichkeit, dass es sich dabei um eine eingespielte Vorge- hensweise bzw. ein zielgerichtetes Verhalten des Beschwerdeführers handeln könnte. Es kommt hinzu, dass gemäss dem Opfer mit F.________ und der Nach- barin des Beschwerdeführers zwei weitere Mädchen ebenfalls von Grenzverletzun- gen durch den Beschwerdeführer berichtet haben sollen. Nach dem Gesagten be- stehen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer weitere Sexualdelikte, möglicherweise gegen Minderjährige und in Verbindung mit der Abgaben von Drogen, begangen haben könnte. Der mit der Erfassung des DNA-Profils sowie der erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers ver- bundene Grundrechtseingriff ist verhältnismässig, um solche Delikte aufzuklären. Entsprechend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig. 5. Die angefochtene Verfügung erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Schluss des Verfahrens durch die Staatsan- waltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Schluss des Ver- fahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin C.________ (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung (per B-Post) - Kantonspolizei Bern, D.________, Polizeiwache Burgdorf, Dunantstrasse 1, 3400 Burgdorf (per B-Post) Bern, 28. September 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6