7. Es seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen. 8. Es sei den Beschwerdeführern nochmals die vollständige Akteneinsicht zu gewähren und ihnen entsprechende Nachfrist zur Begründung anzusetzen. 9. Es sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege zuzusprechen und ihnen in der Person der unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzuordnen. Gleichzeitig sei ihm eine Nachfrist zur Einreichung der Belege für die unentgeltlichen Rechtspflege anzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.