Dem Beschwerdeführer ist somit für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Teilentschädigung von 3/4 des Gesamthonorars, ausmachend CHF 923.75, auszurichten. Die Teilentschädigung wird mit den vom Beschwerdeführer zu tragenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.00 verrechnet (vgl. Art. 442 Abs. 4 StPO), so dass ihm vom Kanton Bern noch eine Entschädigung von CHF 623.75 auszurichten ist. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: