Rechtsanwalt B.________ machte mit Eingabe vom 4. Mai 2023 ein Honorar in der Höhe von CHF 1'100.00 (d.h. exkl. Auslagen und MWST) resp. total CHF 1'231.70 (inkl. Auslagen von CHF 43.60 und MWST) geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsgrundlagen (Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] und Art. 17 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]) als angemessen. Dem Beschwerdeführer ist somit für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Teilentschädigung von 3/4 des Gesamthonorars, ausmachend CHF 923.75, auszurichten.