12 nahmen eine teilweise Kostentragung durch den Staat. Die Zulässigkeit der erkennungsdienstlichen Massnahmen ergab sich infolge Substitution der Begründung erst im Beschwerdeverfahren. Die von der verfügenden Staatsanwaltschaft vorgenommene Begründung rechtfertigt keine DNA-Profilerstellung und erkennungsdienstliche Erfassung; insoweit ist die Beschwerdeerhebung denn auch begründet, auch wenn die Beschwerde letztlich dennoch grösstenteils abzuweisen ist.