10. 10.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist insoweit als obsiegend zu betrachten, als er sich keiner erneuten physischen Abnahme der Fingerabdrücke unterziehen muss. Darüber hinaus rechtfertigt aber auch die Substitution des Zulässigkeitsgrunds der erkennungsdienstlichen Mass-