9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist insoweit aufzuheben, als im Sinne der erkennungsdienstlichen Erfassung die (erneute physische) Abnahme von Fingerabdrücken angeordnet worden ist. Soweit weitergehend ist die erkennungsdienstliche Erfassung (inkl. Abnahme WSA) und die DNA-Profilerstellung einschliesslich der Registrierung der entsprechenden Daten sowie der bereits im AFIS gespeicherten Fingerabdrücke unter der für das vorliegende Strafverfahren EO 23 3639 von der Kantonspolizei Bern bereits zugeteilten PCN .