Dies ist unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs als verhältnismässig im engeren Sinne – mit anderen Worten als zumutbar – zu beurteilen. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Abfrage einer bereits früher erfolgten Registrierung nicht bereits vor Erlass der hier angefochtenen Verfügung getätigt hat, ändert daran nichts, ist jedoch bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. 8.5 Zusammengefasst ist die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung inkl. WSA mit Ausnahme der erneuten Abnahme von Fingerabdrücken einerseits und die DNA-Profilerstellung andererseits nicht zu beanstanden.