naltechnischen Dienst) zu tätigen, mit der Konsequenz, dass je nach Rückmeldung auch hinsichtlich physischer Neuerfassung oder administrativer Erfassung differenziert verfügt werden könnte. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies nun, dass die bereits im AFIS registrierten Fingerabdrücke unter der für das hier interessierende Strafverfahren zugeteilten PCN administrativ erfasst resp. registriert werden dürfen. Dies ist unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs als verhältnismässig im engeren Sinne – mit anderen Worten als zumutbar – zu beurteilen.