Dies bedeutet nun aber nicht, dass die bereits im AFIS registrierten Fingerabdrücke nicht unter einer neuen PCN «erfasst» resp. registriert werden dürften (dazu E. 8.4.3 hiernach). 8.4.3 Die staatsanwaltliche Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung und DNA-Profilerstellung einer beschuldigten Person im Sinne von Art. 260 und 255 StPO hat zur Folge, dass deren Daten bearbeitet und aufbewahrt werden.