Anders sieht es jedoch betreffend die bereits im AFIS registrierten Fingerabdrücke aus. Einer erneuten Abnahme der Fingerabdrücke bedarf es nicht, zumal weder von der Staatsanwaltschaft noch der Generalstaatsanwaltschaft erläutert worden wäre, weshalb eine nochmalige Abnahme der Fingerabrücke dennoch angezeigt wäre (z.B. wegen fraglicher Qualität der bereits erfassten Fingerabdrücke oder Fortentwicklung der Technik). Dies bedeutet nun aber nicht, dass die bereits im AFIS registrierten Fingerabdrücke nicht unter einer neuen PCN «erfasst» resp. registriert werden dürften (dazu E. 8.4.3 hiernach).