Es besteht vorliegend kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. 8.4.2 Hinsichtlich der erkennungsdienstlichen Erfassung drängt sich indes eine differenzierte Betrachtung und Beurteilung auf. Dass nebst den Fingerabdrücken auch Fotografien erstellt und/oder das Signalement erfasst worden wäre, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht und wird vom Beschwerdeführer auch nicht explizit vorgebracht. Insoweit hat er sich somit einer Erfassung beim Kriminaltechnischen Dienst vor Ort zu unterziehen. Anders sieht es jedoch betreffend die bereits im AFIS registrierten Fingerabdrücke aus.