offengelassen in BGE 147 I 372 E. 2.2 und E. 2.3.3). Ob die bevorstehende Einführung der Phänotypisierung (per 1. August 2023 [AS 2023 3309]) allenfalls eine andere Beurteilung der Eingriffsschwere erforderlich machen wird, kann an dieser Stelle offengelassen werden. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer ferner aus der bevorstehenden Änderung der Strafprozessordnung, wonach die Kompetenz der präventiven Erstellung von DNA-Profilen (d.h. zur Aufklärung von künftigen Straftaten) künftig den Sachgerichten vorbehalten sein wird (vgl. Art. 257 und Art. 255 Abs. 1bis E-StPO [in: BBl 2022 1560];