Die Bedeutung der Straftaten und das öffentliche Interesse an der Aufklärung von Betäubungsmitteldelikten rechtfertigen vorliegend somit zumindest die Erstellung eines DNA-Profils. Wie bereits unter E. 6.2 hiervor erwähnt, geht die Rechtsprechung bei der heutigen Rechtslage von einem leichten Grundrechtseingriff sowohl in die körperliche Integrität als auch in die informationelle Selbstbestimmung aus (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1 und 128 II 259 E. 3.3, je mit Hinweisen; offengelassen in BGE 147 I 372 E. 2.2 und E. 2.3.3).