8.4 8.4.1 Aktenkundig wurde der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennungsdienstlich erfasst und seine Fingerabdrücke sind im AFIS (Automatisiertes Fingerabdruck-Identifikationssystem) registriert. Ein DNA-Profil wurde vom Beschwerdeführer bisher noch nicht erstellt. Die Bedeutung der Straftaten und das öffentliche Interesse an der Aufklärung von Betäubungsmitteldelikten rechtfertigen vorliegend somit zumindest die Erstellung eines DNA-Profils.