Hinsichtlich der Aufklärung allfälliger weiterer Delikte steht zum heutigen Zeitpunkt noch nicht fest, ob allenfalls andere mildere Mittel vorliegen könnten. In diesem Sinne ist die Erforderlichkeit der verfügten DNA-Profilerstellung und erkennungsdienstlichen Erfassung grundsätzlich zu bejahen (zur konkreten Erforderlichkeit – insbesondere der erneuten Abnahme von Fingerabdrücken – vgl. nachfolgend. E. 8.4.2).