Folglich ist die angeordnete Zwangsmassnahme geeignet, mögliche künftige oder vergangene Delikte des Beschwerdeführers aufzuklären. Dasselbe gilt für die erkennungsdienstliche Erfassung (neben den Fingerabdrücken im Hinblick auf Lieferanten oder Abnehmer insbesondere auch Fotografie und Signalement). Diese können regelmässig zur Aufklärung dieser Delikte beitragen. Hinsichtlich der Aufklärung allfälliger weiterer Delikte steht zum heutigen Zeitpunkt noch nicht fest, ob allenfalls andere mildere Mittel vorliegen könnten.