9 Wie erwähnt, besteht angesichts der sichergestellten Menge an Betäubungsmitteln und Verpackungsmaterial sowie der mitgeführten Waage der hinreichende Verdacht, dass der Beschwerdeführer Handel mit Betäubungsmitteln betreibt und es bei der Anlasstat nicht um eine einmalige deliktische Entgleisung geht.