Vorliegend wird dem Beschwerdeführer, der bereits früher durch Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz strafrechtlich aufgefallen ist, Handel mit Betäubungsmitteln vorgeworfen. Dieses Delikt ist offenkundig von erheblicher Schwere beziehungsweise Sicherheitsrelevanz für die Allgemeinheit.