Der Grundsatz der Unschuldsvermutung steht einer Berücksichtigung entsprechender Erkenntnisse nicht zwingend entgegen (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2; ferner Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 16 vom 20. März 2020 E. 7.3 und Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich UH 120024 vom 6. Juli 2012 E. 7.3 mit Hinweisen). Vorliegend wird dem Beschwerdeführer, der bereits früher durch Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz strafrechtlich aufgefallen ist, Handel mit Betäubungsmitteln vorgeworfen.