Der Beschwerdeführer manifestierte damit, bereits früher mit dem Gesetz in Konflikt geraten zu sein und die körperliche Integrität anderer Menschen – als besonders schützenswertes Rechtsgut – nicht zu respektieren. Die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünftigen Straftaten kann – wie vorliegend der Fall – auch durch Erkenntnisse aus der laufenden Strafuntersuchung (z.B. abgenommene Beweise, ein Geständnis, die Persönlichkeitsstruktur der beschuldigten Person oder andere aktenkundige Umstände) begründet sein.