Dies aus folgenden Gründen: Der Beschwerdeführer ist – u.a. auch wegen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – vorbestraft. So wurde er gemäss den vorliegenden Unterlagen am 3. April 2013 wegen einfacher Körperverletzung und Raufhandels zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von CHF 500.00, am 8. August 2016 wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen und einer Busse von CHF 400.00, am 5. November 2018 und 7. Juni 2019 erneut wegen Nichtabgabe