8.3 Anders als der Beschwerdeführer vorbringt, bestehen vorliegend erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er an weiteren – bereits begangenen oder künftigen – Delikten von einer gewissen Schwere beteiligt sein könnte und die Auswertung des WSA und die erkennungsdienstliche Erfassung für die Aufklärung dieser allfälligen Delikte erforderlich erscheint. Dies aus folgenden Gründen: Der Beschwerdeführer ist – u.a. auch wegen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – vorbestraft.