8 repressiver Massnahmen zu ahnden (Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3). 8.3 Anders als der Beschwerdeführer vorbringt, bestehen vorliegend erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er an weiteren – bereits begangenen oder künftigen – Delikten von einer gewissen Schwere beteiligt sein könnte und die Auswertung des WSA und die erkennungsdienstliche Erfassung für die Aufklärung dieser allfälligen Delikte erforderlich erscheint.