Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die DNA-Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstliche Erfassung (vgl. dazu E. 6.1 hiervor, wonach das zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gleichermassen für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO gilt) jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 372 E. 4 und BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen;