Somit verletzt auch die Substitution der Begründung der Zulässigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Erfassung und DNA-Profilerstellung im Beschwerdeverfahren den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nicht. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens ist dieser Umstand indes bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend E. 10). 8.2