Wie erwähnt, vermag die angefochtene Verfügung den Begründungsanforderungen zu genügen, so dass der Beschwerdeführer diese sachgerecht anzufechten vermochte. Im Beschwerdeverfahren konnte er sich vor dem Entscheid der Beschwerdekammer zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und damit zur Substitution der Begründung äussern (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 361 vom 14. Dezember 2021 E. 6.4 mit Hinweisen).