Dies stellt keine unzulässige prozessuale Vorgehensweise dar. Eine Substitution der Begründung im Rahmen der Vernehmlassung ist zulässig, sofern der beschwerdeführenden Partei daraus kein Nachteil erwächst, wovon vorliegend auszugehen ist. Wie erwähnt, vermag die angefochtene Verfügung den Begründungsanforderungen zu genügen, so dass der Beschwerdeführer diese sachgerecht anzufechten vermochte.