7 8. Die Zulässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen ist somit in Bezug auf allfällig weitere Delikte zu prüfen. 8.1 Vorab ist nicht zu beanstanden, dass die Generalstaatsanwaltschaft die ursprünglich im Hinblick auf die Anlasstat angeordneten erkennungsdienstlichen Massnahmen im Beschwerdeverfahren mit einer anderen Begründung rechtfertigt. Dies stellt keine unzulässige prozessuale Vorgehensweise dar.